Satzung

Präambel

Grundlage und Richtschnur der Arbeit des Hannoverschen Verbands Landeskirchlicher Gemeinschaften e. V. und seiner Untergliederungen ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes. Der Verband weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen verbunden. Er ist ein freies missionarisches Werk innerhalb der Evangelischen Landeskirchen.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Gliederung des HVLG

§ 3 Jugendarbeit des HVLG

§ 4 Zweck

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Zweiter Abschnitt: Regelungen für den Verbandsvorstand, den Verbandsrat und die Vertreterversammlung

§ 7 Organe des HVLG

§ 8 Verbandsvorstand

§ 9 Aufgaben, Geschäftsverteilung und Rechte des Verbandsvorstands

§ 10 Vertretung im Rechtsverkehr

§ 11 Verfahrensvorschriften für den Verbandsvorstand

§ 12 Zusammensetzung des Verbandsrats

§ 13 Aufgaben des Verbandsrats

§ 14 Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit des Verbandsrats

§ 15 Ergänzung der Tagesordnung

§ 16 Beschlussfassung im Verbandsrat

§ 17 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stimmberechtigung

§ 18 Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 19 Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung

§ 20 Ergänzung der Tagesordnung in der Vertreterversammlung

§ 21 Beschlussfassung in der Vertreterversammlung

§ 22 Niederschriften

Dritter Abschnitt: Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren

§ 23 Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren

Vierter Abschnitt: Finanzierung, Kassenführung und Schlussbestimmungen

§ 24 Finanzierung

§ 25 Kassenführung

§ 26 Auflösung des HVLG oder seiner Untergliederungen und Vermögensverwendung

§ 27 Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(1) Der am 8. November 1910 gegründete Verein führt den Namen „Hannoverscher Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften e. V.”, nachstehend „HVLG” genannt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer VR 202111 eingetragen.

(2) Der HVLG hat seinen Sitz in Celle.

(3) Er ist Mitglied im Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der HVLG kann seine Belange in einer Geschäftsordnung regeln.

(6) Er kann eine Geschäftsstelle einrichten.

Der HVLG gliedert sich grundsätzlich in Bezirke und Ortsgemeinschaften, die vereinsmäßig organisiert sind und eigene Vorstände und Mitgliederversammlungen haben.

Die Jugendarbeit im HVLG nimmt in der Regel der Niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus” (EC) e. V. wahr.

(1) Der HVLG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Abhalten von Gottesdiensten,

b) Verkündigung des Wortes Gottes in vielfältigen Formen zur Lebenshilfe und

Orientierung,

c) Erwerb, Bau, Anmietung, Unterhaltung und Verwaltung von Grundstücken,

Gemeindehäusern und -räumen,

d) Vergütung der Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren,

e) Altersspezifische und zielorientierte Angebote mit unterschiedlichen Akzenten

(musikalisch, sportlich, kreativ etc.) und Formaten als Ausdruck der christlichen

Lebensgestaltung,

f) Betrieb von Gemeindemusikschulen, um Menschen in ihren Gaben zu fördern und in die Gemeinde einzuladen,

g) Seminare zu gesellschaftlich relevanten Themen,

h) diakonische Tätigkeiten zum Dienst am Menschen,

i) Unterstützung regionaler, überregionaler bis weltweiter Projekte durch eigene

Agierende und/oder in Verbindung mit gemeinnützigen Organisationen, 

j) Anstellung, Förderung und Weiterbildung von Gemeinschaftspastorinnen, -pastoren

und anderen Mitarbeitenden.

(3) Mittel des HVLG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des HVLG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der HVLG kann Mitarbeitenden für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand nach Maßgabe eines

Vorstandsbeschlusses Vergütungen gewähren. Der Umfang der jeweiligen Vergütung darf

nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige

Zielsetzung des HVLG.

(6) An Vorstandsmitglieder nach § 8 Absatz 1 können auf Basis vertraglicher Vereinbarung Vergütungen gezahlt werden. Vorstandsmitgliedern und anderen Personen können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschaler Auslagenerstattung zulässig.

(1) Mitglied im HVLG können werden:

1. Bezirke,

2. Ortsgemeinschaften ohne Bezirkszugehörigkeit,

3. Andere Gruppierungen, deren Satzungen und Ordnungen im Einklang mit denen des HVLG stehen,

4. Natürliche Personen (persönliche Mitglieder), die Mitglied einer evangelischen Landeskirche sind oder zumindest Charakter und Eigenschaften des HVLG als freies Werk innerhalb der Evangelischen Kirche anerkennen.

(2) Über die Aufnahme einer natürlichen Person als Mitglied entscheidet der Verbandsvorstand; in allen anderen Fällen entscheidet der Verbandsrat. Wird eine natürliche Person Mitglied in einem Bezirk oder einer Ortsgemeinschaft, erlischt die persönliche Mitgliedschaft im HVLG.

(3) Die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren erwerben für die Dauer ihrer Anstellung die persönliche Mitgliedschaft im HVLG. Mit der Übertragung einer Aufgabe in einem Bezirk erwerben sie für deren Dauer die Mitgliedschaft im Bezirk und in den zu dem Bezirk gehörenden Ortsgemeinschaften.

(4) Personen, die Mitglieder des Verbandsrats sind oder in den Verbandsvorstand gewählt werden, ohne Mitglieder gemäß Absatz 1 zu sein, erwerben für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Organen die persönliche Mitgliedschaft im HVLG.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss durch den Verbandsrat. Bei persönlichen Mitgliedern endet sie durch Tod oder Kündigung seitens des Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Verbandsvorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Mitglied trotz wiederholter seelsorgerlicher Bemühungen satzungswidrig oder gemeinschaftsschädigend verhält.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verbandsvorstand zu erklären.

(3) Ein persönliches Mitglied kann mit seinem Einverständnis aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Zweiter Abschnitt: Regelungen für den Verbandsvorstand, den Verbandsrat und die Vertreterversammlung

(1) Organe des Verbands sind

1. der Verbandsvorstand,

2. der Verbandsrat,

3. die Vertreterversammlung.

(2) Die Organe können in Präsenz, virtuell (online) oder kombiniert (hybrid) tagen.

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer,

4. der Verbandsinspektorin oder dem Verbandsinspektor,

5. einer Gemeinschaftspastorin oder einem Gemeinschaftspastor,

6. bis zu vier Beisitzerinnen und Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstands nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Wahlperiode führen sie ihre Ämter bis zu einer Neuwahl fort. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu wählen.

(3) Für die Besetzung des Vorstandsamts nach Absatz 1 Nr. 5 schlagen die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren eine Person aus ihrer Mitte vor.

(4) Die Verbandsinspektorin oder der Verbandsinspektor wird auf Vorschlag des Verbandsvorstands vom Verbandsrat für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Wiederwahl – für eine Dauer von jeweils 4 Jahren – ist möglich.

(1) Der Verbandsvorstand leitet den Verband und führt die Beschlüsse des Verbandsrats und der Vertreterversammlung aus. Er beschließt über Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verbandsrats, der Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren oder der Vertreterversammlung bedürfen. Er beruft die vom Verbandsrat bestätigten Mitglieder nach

§ 12 Absatz 1 Nr. 7.

(2) Er entscheidet über die Einstellung von Mitarbeitenden, über deren Einsatz und über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zum Ablauf der Probezeit entscheidet er im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bezirk über die Weiterbeschäftigung (Festanstellung).

(3) Er ist dem Verbandsrat und der Vertreterversammlung für eine satzungsgemäße Arbeit des HVLG verantwortlich. Ungeachtet dessen kann er einzelne Aufgabenbereiche an seine Mitglieder zur selbstständigen Erledigung delegieren und einzelne Aufgaben an Dritte übertragen.

(4) Er berät über Einsprüche von Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus ihrem Verein nach § 5 Absatz 1 ausgeschlossen wurden, und gibt ein Votum gegenüber dem jeweiligen Vereinsvorstand ab.

(5) Die oder der Vorsitzende und die Verbandsinspektorin oder der Verbandsinspektor können an den Sitzungen sämtlicher Gremien und an allen Veranstaltungen der Bezirke, Ortsgemeinschaften und Gemeinschaftskreise beratend teilnehmen. Sie können sich durch andere Mitglieder des Verbandsvorstands vertreten lassen.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der HVLG durch zwei Verbandsvorstandsmitglieder vertreten.

(1) Die oder der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung beruft

den Verbandsvorstand mindestens vierteljährlich schriftlich oder elektronisch unter

Mitteilung einer Tagesordnung ein; diese ist zuvor mit der Verbandsinspektorin oder dem

Verbandsinspektor und soweit erforderlich mit weiteren Vorstandsmitgliedern

abzustimmen.

(2) Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Verbandsvorstand nur beraten und beschließen, wenn mindestens zwei Drittel seiner teilnehmenden Mitglieder zustimmen.

(3) Die Sitzung leitet die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung; sind beide verhindert, bestimmen die Mitglieder über die Sitzungsleitung.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden und sind zu protokollieren.

(1) Dem Verbandsrat gehören mit Stimmrecht an:

1. die Mitglieder des Verbandsvorstands,

2. die Bezirksvorsitzenden – je Bezirk eine Person, auch bei Leitungsteams,

3. die Hälfte der Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren nach Maßgabe des

Absatzes 2,

4. die Vorsitzenden der Ortsgemeinschaften ohne Bezirkszugehörigkeit

– je Ortsgemeinschaft eine Person –,

5. jeweils eine Leitungsperson der in § 5 Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gruppierungen,

6. die oder der Vorsitzende des Niedersächsischen Jugendverbands „Entschieden für Christus” (EC) e. V. oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,

7. bis zu fünf berufene Mitglieder, von denen eines die Verbindung zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers darstellen soll.

(2) Die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 für vier Jahre. Zur Ermittlung der Hälfte bleibt das Verbandsvorstandsmitglied nach § 8 Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt. § 8 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die übrigen Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren gehören dem Verbandsrat beratend an.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 werden vom Verbandsrat für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Berufungsperiode ist an die Wahlperiode der oder des Vorsitzenden gekoppelt.

(4) Bezirksvorsitzende können sich durch ein Mitglied des Bezirksvorstands – mit Ausnahme der Gemeinschaftspastorin oder des -pastors – vertreten lassen. Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren, die dem Verbandsrat nach Absatz 1 Nr. 3 mit Stimmrecht angehören, können ihr Stimmrecht im Verhinderungsfall auf eine Kollegin oder einen Kollegen ohne Stimmrecht übertragen.

(5) Weitere an einer Mitarbeit interessierte Mitglieder aus Bezirken oder Ortsgemeinschaften können – auf Vorschlag des Verbandsvorstands und Beschluss des Verbandsrats – als Gäste beratend teilnehmen; das Teilnahmerecht gilt für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.

Der Verbandsrat ist zuständig für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere:

1. Vorbereitung der Wahlen für den Verbandsvorstand, u. a. Vorschläge von

Kandidatinnen und Kandidaten,

2. Wahl der Verbandsinspektorin oder des Verbandsinspektors,

3. Entscheidung über die Struktur des HVLG und seiner Untergliederungen,

4. Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern nach § 12 Absatz 1 Nr. 7,

5. Erlass und Änderung der Dienstordnung für die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren, der Finanz- und Gehaltsordnung sowie weiterer Ordnungen,

6. Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von verbandseigenen Grundstücken sowie Errichtung von Immobilien im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirk,

7. Beratung von Untergliederungen vor Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken sowie Errichtung von Immobilien,

8. Beschluss des Haushaltsplans,

9. Entscheidung über Aufnahme und Vergabe von Darlehen.

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung beruft den Verbandsrat auf Beschluss des Verbandsvorstands mindestens zweimal jährlich schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.

(2) Der Verbandsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Verbandsratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(3) Die Verbandsratssitzung wird von der oder dem Verbandsvorsitzenden oder einem anderen Verbandsvorstandsmitglied geleitet.

(4) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in der der Verbandsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(1) Jedes Verbandsratsmitglied kann bis spätestens zehn Tage vor der Verbandsratssitzung beim Verbandsvorstand schriftlich oder elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Verbandsvorstand hat die Tagesordnung zu ergänzen und den Verbandsrat zeitnah darüber zu informieren.

(2) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen und deren Beratung nicht nach Absatz 1 beantragt wurde, kann der Verbandsrat beraten und beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der teilnehmenden Stimmberechtigten zustimmen.

(1) Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens fünf teilnehmenden Verbandsratsmitgliedern oder des Verbandsvorstands ist geheim abzustimmen.

(3) Die Wahl gem. § 13 Nr. 2 ist schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit erhalten hat.

(4) Auf Beschluss des Verbandsvorstands können Beschlüsse des Verbandsrats schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Der Verbandsvorstand stellt das Abstimmungsergebnis fest und unterrichtet die Verbandsratsmitglieder.

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus den

1. Mitgliedern des Verbandsrats,

2. Vertreterinnen und Vertretern der Bezirke und der Ortsgemeinschaften ohne Bezirkszugehörigkeit,

3. Vertreterinnen und Vertretern aus den in § 5 Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten

Gruppierungen,

4. Vertreterinnen und Vertretern der in § 5 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten persönlichen Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied nach § 5 Absatz 1 Nr. 1–3 kann pro angefangene 20 Mitglieder eine Person in die Vertreterversammlung entsenden. Die persönlichen Mitglieder können pro angefangene 20 Mitglieder eine Person aus ihrer Mitte als Vertretung bestimmen.

(3) Interessierte können an der Vertreterversammlung als Gäste teilnehmen, sofern diese dem im Einzelfall nicht mehrheitlich widerspricht.

(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für

1. Wahl des Verbandsvorstands,

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Verbandsvorstands über seine Arbeit und die Arbeit des Verbandsrats sowie des Kassenberichts,

3. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,

6. Festlegung des Verbandsbeitrags,

7. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung,

8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des HVLG,

9. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, des Verbandsrats und der Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied kann mit Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern nach §

5 Abs. 1 Nrn. 1–3 bis spätestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte, auch in die Zuständigkeit des Verbandsvorstands oder des Verbandsrats fallende Angelegenheiten, ausgenommen Personalangelegenheiten, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss eine Begründung enthalten. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Vertreterversammlung die Tagesordnungentsprechend zu ergänzen.

(1) Die oder der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung beruft die Vertreterversammlung auf Beschluss des Verbandsvorstands mindestens einmal jährlich schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.

(2) Eine Vertreterversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandsrats dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(3) Die Vertreterversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung oder einem anderen Verbandsvorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Beratung einem von der Vertreterversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig.

Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, und deren Beratung nicht entsprechend § 18 Absatz 2 beantragt wurde, kann die Vertreterversammlung beraten und beschließen, wenn zwei Drittel der teilnehmenden Stimmberechtigten zustimmen.

(1) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der teilnehmenden Stimmberechtigten oder des Verbandsvorstands ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(3) Wahlen zum Verbandsvorstand sind schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten erhalten hat. Im Falle einer Briefwahl sind alle Delegierten unabhängig von ihrer Teilnahme wahlberechtigt.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung – einschließlich Änderung des Vereinszwecks – bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Stimmberechtigten.

Über die Sitzungen von Verbandsvorstand und Verbandsrat sowie über die Vertreterversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen mindestens Ort und Datum der Versammlung, den Namen der Sitzungsleitung, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder oder Stimmberechtigten, die Tagesordnung und die Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Die Niederschrift ist von der damit beauftragten Protokollführung zu fertigen und von ihr und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

Dritter Abschnitt: Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren

(1) Die im Verband, in den Bezirken, in den Ortsgemeinschaften und in den Gemeinschaftskreisen unbefristet tätigen theologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte des HVLG. Ihre Dienstbezeichnung lautet Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren. Die Verbandsinspektorin oder der Verbandsinspektor gehört nicht zu den Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren.

(2) Die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren sind dem Verbandsvorstand unterstellt und an seine Weisungen gebunden. Das Weisungsrecht des Verbandsvorstands erstreckt sich nicht auf ihre Arbeit im Verbandsvorstand, im Verbandsrat oder in der Vertreterversammlung, soweit sie diesen Gremien angehören. Ein Unterstellungsverhältnis zum Bezirk und zu den Ortsgemeinschaften besteht nicht. Eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Bezirksvorstand und den Vorständen der Ortsgemeinschaften wird erwartet.

(3) Die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren müssen Mitglied einer evangelischen Landeskirche sein.

(4) Die Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren wählen aus ihrer Mitte einen Vertrauensrat, der sich für die Belange der Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Verbandsvorstand sowie den Bezirks- und Ortsvorständen einsetzt. Näheres dazu regelt die von den Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren beschlossene Geschäftsordnung für den Vertrauensrat.

(5) Alles Weitere regelt die Dienstordnung für Gemeinschaftspastorinnen und -pastoren (§ 13 Nr. 5).

Vierter Abschnitt: Finanzierung, Kassenführung und Schlussbestimmungen

(1) Die für die Arbeit des HVLG und seiner Untergliederungen notwendigen finanziellen Mittel werden im Wesentlichen durch Kollekten, Spenden, Umlagen und Beiträge aufgebracht.

(2) Die Bezirke und Ortsgemeinschaften zahlen an den HVLG einen Verbandsbeitrag, den die Vertreterversammlung festlegt (§ 18 Absatz 1 Nr. 6).

HVLG, Bezirke und Ortsgemeinschaften unterhalten selbstständige Kassen, die von der jeweiligen Rechnungsführerin oder dem jeweiligen Rechnungsführer verantwortlich verwaltet werden. Das Nähere regelt die Finanz- und Gehaltsordnung des HVLG.

(1) Die Auflösung des HVLG kann nur durch eine Vertreterversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des HVLG oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des HVLG an den Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

(3) Für die Auflösung von Untergliederungen des HVLG gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vermögen der Untergliederung an den HVLG fällt. Soweit die Untergliederungen über eigene Satzungen verfügen, können sie abweichende Regelungen treffen.

(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von behördlichen Stellen vorgeschrieben werden, setzt abweichend von § 18 Absatz 1 Nr. 8 der Vorstand um und informiert darüber in der nächsten Vertreterversammlung.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des HVLG und die Weiterverwendung des Vermögens bei Auflösung betreffen, sind durch den Vorstand zu prüfen und vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Die ursprüngliche Fassung der Satzung wurde am 8. November 1910 beschlossen. Der Verein wurde am 9. Januar 1911 unter der Nr. 183 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover und erneut am 18. September 1946 unter der Nr. 102 eingetragen. Am 1. Juni 1965 wurde er auf die Nr. VR 2626 umgeschrieben.

Die Satzung wurde grundlegend überarbeitet und in ihrer jetzigen Fassung am 22. April 2023 von der Vertreterversammlung beschlossen. Der satzungsgemäß dazu ermächtigte Vorstand ergänzte § 6 durch Beschluss vom 17.01.2024.

Am 22. Januar 2024 wurde der Verein unter der Nr. VR 202111 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

Satzung des Hannoverschen Verbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften e. V.